Hase und Igel: 25 Klagewillige und Probleme mit der bayerischen Corona-Verordnung
Seit heute Mittwoch, 9.12.20, gilt in Bayern die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV). Am 7.12.20 wollte ursprünglich eine Gruppe um den Sänger Christian Gerhaher, Dirigenten Hansjörg Albrecht und den Sänger Wolfgang Ablinger-Sperrhacke auf Öffnung der bayerischen Opern und Konzertsäle klagen. Da die Staatsregierung tags zuvor die den Katastrophenfalles ausrief und für heute die neue Corona-Maßnahmen-Verordnung ankündigte, wollte man diese abwarten. In ihrer Pressekonferenz am Montag stellten sie darauf ab, dass nach der Begründung (s. S. 80) des novellierten Infektionschutzgesetz des Bundes bei Untersagungen von Kulturveranstaltungen oder des Betriebes von Kulturstätten nach dem neuen § 28a dieses Gesetzes der Eingriff in die Kunstfreiheit gesondert in der Begründung im Anhang jeder Verordnung dargelegt sein muss.
Mit Spannung erwartete ich also die Verordnung bzw. ihre Begründung. Ich rechnete damit, dass die Staatsregierung vielleicht montags auch das zurückgestellte Klageansinnen verfolgt habe. Doch ich wurde enttäuscht. In der dazugehörigen Begründung heißt es: „Soweit es um Maßnahmen geht, die bereits im Rahmen der 9. BayIfSMV neu ein- oder fortgeführt worden sind und durch die vorliegende Verordnung weitergeführt werden (insbesondere die Beschränkungen im Kultur-, Gastronomie und Freizeitbereich…), … wird auf die Begründung der 9. BayIfSMV (BayMBl. Nr. 684) verwiesen.“
Geht man davon aus, dass es nicht allein um das Sitzen in best gelüfteten Zuschauerräumen mit besten Corona tauglichen Sitzabständen geht, sondern um Begegnungen im Umfeld des Saales, also um das Publikum, ist diese Begründung zur neunten Corona-Maßnahmen-Verordnung so ausformuliert: „Die Maßnahmen … die kulturellen Einrichtungen…, weil es sich hierbei um kontaktintensive Bereiche handelt. Hier kann das Infektionsgeschehen nach den bisherigen Erkenntnissen durch eine Verminderung der persönlichen Kontakte effektiv begrenzt werden. Eine Erstreckung auf andere Bereiche wäre mit noch schwereren Folgen verbunden, auch in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Anteil der betroffenen Bereiche am Infektionsgeschehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt genau und im Einzelnen sicher feststellen lässt. Wie bereits dargestellt, ist die Ermittlung der Umstände einer Infektion ohnehin nur schwer möglich… Auch dort, wo Gäste oder Zuschauer grundsätzlich an festen Plätzen platziert und insoweit Mindestabstände eingehalten werden können, ist es unvermeidlich, dass die Gäste oder Zuschauer vor dem Einnehmen und nach Verlassen dieser Plätze in Begegnungsbereichen wie Gängen, Eingangsbereichen, Garderoben, Toiletten usw. aufeinandertreffen, ohne dass Abstände konsequent eingehalten werden können… Körperliche Aktivität wie beim Sport ist mit einer erhöhten Produktion von Aerosolen verbunden. Somit besteht in den Innenräumen ein erhöhtes Risiko der Anreicherung von Aerosolen. Dies wiederum kann eine mögliche Infektionsübertragung begünstigen auch bei Einhalten von Mindestabständen.“
Viel Text, ich habe es etwas eingedampft. Es geht hierbei auch um die Gastronomie und den Amateursport. Es findet sich allerdings kein Wort dazu, dass durch diese Maßnahmen auch die Kunstfreiheit eingeschränkt sei, wie es die Begründung zum o.g. Bundesgesetz verlangt. Daher lohnt sich ein Blick in die Begründung des Infektionsschutzgesetzes, S. 80: „Die Untersagung und Beschränkung des Betriebs von Kultureinrichtungen oder von Kulturveranstaltungen sind insbesondere grundrechtsrelevant mit Blick auf die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes, der die künstlerische Betätigung selbst („Werkbereich“), aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks („Wirkbereich“) umfasst und damit auf Seiten der Veranstalter wie auch der Künstlerinnen und Künstler selbst wirksam wird. Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden. Beschränkungen insbesondere des Wirkbereichs können in einer volatilen Pandemielage mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen erforderlich sein, um den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können.“
Mit der Untersagung von Kulturveranstaltungen in Bayern sollen die aktuellen hiesigen Infektionszahlen gesenkt werden, bis sie wieder unter der 7-Tages-Inzidenz 50 liegen. Damit erfährt der „Wirkbereich“ in Form von Live-Aufführungen vor im Raume anwesendem Publikum Einschränkungen. Der Betrieb von Kulturstätten ist ja nach wie vor gestattet, kann dort z.B. geprobt werden und de facto das Ergebnis dieser Arbeit per Stream einer Öffentlichkeit in Internet und TV gezeigt werden. Daher hat vielleicht der bayerische Verordnungsgeber das weggelassen, weil Aufführungen in diesem Sinne doch möglich bleiben, wenn auch eingeschränkt. Und da liegt die Krux: es ist eben doch in gewisser Weise beschränkt.
In der analogen baden-württembergischen Begründung der dortigen Verordnung heißt es auf S. 29/30: „Neben Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos werden auch Museen und alle anderen Einrichtungen, in denen entgeltlich oder unentgeltlich Kunst- und Kulturangebote dargeboten werden, geschlossen. Auch der Betrieb von Kunst- und Kultureinrichtungen ist auf den Besuch durch ein breites Publikum aus einem größeren Einzugsgebiet ausgelegt. Hingegen nicht untersagt sind Angebote, die ohne Publikumsverkehr durchgeführt werden, wie z.B. Live-Streams. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bleibt auch der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen aufrechterhalten, so dass den Betreibern die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Nicht gestattet ist dagegen der Probenbetrieb (z.B. Chorproben) durch Amateurgruppen und Hobbyvereine als Veranstaltungen der Breitenkultur.“
Im Südwesten erwähnt man explizit die weitere Möglichkeit von professionellen Proben und Aufführungen per Live-Stream. In Bayern untersagt oder beschränkt man Proben nicht explizit, weshalb man wohl denkt, das nicht extra erwähnen zu müssen. Man spricht v.a. weiterhin von den auch wirklich nötigen Kontaktbeschränkungen, schreibt ausführlich über Sport und Gastronomie, aber nicht gesondert in Sachen Kultur bzw. Kunstfreiheit. Nach den 25 Klagewilligen und dem von ihnen erwähnten Ergebnisbericht des Pilotversuchs der Staatsoper und des Gasteigs mit 500 Besuchern statt nur 200, sind besonders die Lüftungsanlagen in den Theatern und Konzertsälen hervorragend, womit die Heranziehung der schlechten Belüftung in Sportstätten, wie es erfolgt, nicht auf die Kulturstätten zutrifft.
Allerdings wird die an der Pilotstudie beteiligte Virologin der TU München Prof. Dr. Protzer gerne zitiert so auch in der Pressekonferenz am Montag: „Ich denke, das Konzept lässt sich bei vergleichbaren Inzidenzwerten mit individuellen Anpassungen auf andere Theater und Konzertsäle übertragen.“ Sehr schön. Aber man muss genau hinsehen: das Pilotprojekt fand bei Inzidenzen zwischen unter 35 bis ca. 100 (114) statt (somit kann es nicht um Inzidenzen bis 500 gehen, die im Pressekonferenz-Video bei ca. 1 Stunde 3 Minuten erwähnt werden und im Abschlussbericht des Pilotprojekts zu finden sein sollen – ich fand sie dort nicht – kann man mir da sonst helfen?) . Damit kann die sehr verantwortungsvolle Virologin keinesfalls gemeint haben, dass bei Inzidenzen wie derzeit zwischen 140 und 200 und mehr unbedingt Kulturveranstaltungen nach dieser oder auch anderen Studie gefahren werden kann. Die Leipziger restart-19 Studie, die im Gegensatz zur Münchner alle Teilnehmenden zuerst negativ testete, kam zu dem Ergebnis, dass bei Inzidenzen unter 50 ein Saal ca. zur Hälfte, bei über 50 zu einem Viertel belegt werden sollte, sowie die Inzidenzen im Bereich des Feldversuches lagen, vor allem unter 50. Also wird da auch nicht an einen Betrieb bei höher werdenden dreistelligen Zahlen gedacht sein.
In der besagten Pressekonferenz sprach man seitens der Klagewilligen davon, dass man ab heute die rechtliche Situation neu einschätzen will. Ziel sei allerdings nicht die finanzielle Entschädigung von Engagements an bayerischen Kulturstätten in der Zeit der jeweils gültigen Untersagungen, was man bei 25 Künstlerinnen und Künstlern erwarten würde. Sondern man möchte eher im Sinne der Kulturstätten eine Regelung erreichen, wie ein Theater und Konzertsaal statt pauschal mit 200 oder 500 Zusehern gedeckelt individuell belegt werden kann. Das ist an sich vernünftig. Nur müsste man das eigentlich wissenschaftlich und verwaltungstechnisch bzw. politisch statt klagend lösen. Allerdings können die Staats- und Stadttheater wohl nicht gegen den Freistaat juristisch vorgehen. Daher bietet die Untersagung von Vorstellungen mit körperlich anwesendem Live-Publikum eine gute Gelegenheit, das über diese individuellen Künstler zu erreichen, die nun die massive Einschränkung ihrer Kunstfreiheit ins Spiel bringen wollen.
Allerdings stellte auch ein Berliner Urteil auf Klage von zwei Pianisten fest, dass einerseits doch Live-Streams möglich seien und durchaus bei Betrachtung der Gesamtsituation schlichtweg dem Schutz auf Leben und Gesundheit angesichts der hohen Zahlen und Belegungen der Intensivstationen akut Vorrang einzuräumen sei. Die Begründung zur 10. Corona-Maßnahmen-Verordnung in Bayern legt das übrigens auch sehr anschaulich dar:
„Wenig freie Kapazitäten (< 10 Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit) stehen derzeit laut Meldungen der Krankenhäuser u.a. in den Leitstellen Fürstenfeldbruck, Erding, Ansbach, Untermain, Nordoberpfalz, Straubing, Landshut und Mittelfranken-Süd zur Verfügung. Auch aus den Meldungen der Kliniken in der Landeshauptstadt München geht hervor, dass es hier bereits in einzelnen Krankenhäusern zur Knappheit an Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit kommt. Anders als in der ersten Welle im Frühjahr 2020 steigt auch die Zahl der COVID-19-Patienten auf den Allgemeinpflegestationen in den Krankenhäusern stark an. Am 28. Oktober 2020 waren es 869 Patienten, die wegen einer SARS-CoV-2-Infektion im Krankenhaus auf einer Normalstation behandelt werden mussten, aktuell (Stand 8. Dezember 2020) sind es 3 047 Patienten. Gegenüber dem Vortag (7. Dezember 2020) ist dies eine Zunahme um ca. 200 Patienten. Die Krankenhäuser berichten vermehrt, dass das Personal diesen Belastungen aufgrund des hohen Betreuungsaufwands der COVID-19-Patienten nicht über einen längeren Zeitraum standhalten kann. Es komme aktuell bereits vermehrt zu Krankheitsfällen im Personal.“
Die Klagewilligen erwähnen zudem, dass z.B. in der Schweiz Aufführungen möglich seien. Die o.g. 10. Verordnung blickt auch dorthin und wirft die Frage auf, ob die Schweizer und auch die langsam lockernden Österreicher das richtige tun. Bezieht man sich auf Frankreich, muss man aber auch wahrnehmen, dass dort die Inzidenzen sich der 100 absenkend annähern, derweil es hierzulande gerade in Bayern Inzidenzen um die 200 bis über 400 gibt, gerade in den Ballungsräumen mit ihren Theatern und Konzertsälen. Daher bleibt immer noch die Frage: ist jetzt der richtige Zeitpunkt, stimmt jenseits des Klage-Schlupfloches das Timing, angesichts der negativen Eilverfahren z.B. eben des Berliner Pianoduos oder auch Dieter Hallervordens. Bestenfalls erreicht man eine Veränderung der Begründung in Bayern im Sinne der Begründung des novellierten o.g. Bundesgesetzes, was sehr einfach im Gesundheitsministerium mit ein paar Federstrichen zu erreichen wäre. Es ist ja die Verordnung unter Gesetzesrang, die nach außen wirkt, die Begründung ist zwar zur Schau auf den Willen des Verordnungsgebers wichtig, aber sie wirkt trotz ihrer Folgen eher intern im Ministerium, wohingegen man nur schwer klagen kann, denn die Rechtsfolge begründet die Verordnung selbst bzw. eine Begründung verlangt eine Begründung – eine diffizile, sehr spannende rechtliche Angelegenheit.
Hört man sich zudem die verlesene Motivation auf der Pressekonferenz am Montag an, akzeptiert man verbal geäußert die Schutzmaßnahmen (ganz am Anfang des PK-Videos). Erst in der Pressemeldung ist auch der Respekt vor den Covid 19 Verstorbenen und Erkrankten erwähnt. In der Eile der politischen und gesundheitlichen Entwicklungen und dem Organisieren der Unterstützer und Mitklagenden mag das untergegangen sein. Allerdings gehört das doch in solch schweren Zeiten auch zum Grundhandwerk einer Klassikmaschinerie: die Scala in Mailand schaffte es unter Chailly sogar mit dem Verdi-Requiem der Verstorbenen und Erkrankten zu gedenken, derweil hierzulande seitens der Theater und Orchester kaum dergleichen breit wahrnehmbar erfolgte und seien es explizit diesem Gedenken gewidmete Kindertotenlieder, die Gerhaher öfters singt, oder z.B. eines Faure-Requiems in einer schlichten Besetzung. Das ist alles keine Pflicht, in mediterranen Kulturnationen mit all ihren finanziellen und kulturellen Problemen aber irgendwie selbstverständlicher als in der ach so stolzen Kulturrepublik Deutschland. Da muss man nicht auf ein Zeichen von oben warten, das kann man in seiner eigenen Kunstfreiheit ganz einfach selbst bewirken. Daher mein Tipp: macht mal zuerst sowas und dann geht sogar sehr gerne klagen, wenn die Inzidenzen unter 100 liegen und urplötzlich Bereiche mit größeren Lüftungsproblemen als die guten Anlagen in den Kulturstätten gelockert werden. Da bin ich dann ganz bei Euch.
Jetzt wirkt das Alles hektisch, immer noch auf die Freizeitstätteneinordnung zornig und wütend über manche gefühlte Ignoranz seitens der Politik. Allerdings haben z.B. Kanzlerin, Wirtschafts- und Finanzminister, in Bayern der Kunstminister und selbst der Ministerpräsident in Forderungen und Ankündigungen die Wichtigkeit von Kultur bekundet. Manche v.a. finanzielle Folge dessen ist noch Ankündigung und somit nervig. Doch dass dann doch Hilfe kommt, mag sie auch nicht alle erfassen, muss man eben doch auch konstatieren. Letztlich mag jetzt auch der Lockdown noch spät sein. Doch will man eben auch Verhältnisse für die Betroffenen wie in anderen Nachbarländern augenscheinlich stärker als diese verhindern, so stark das auch rumpeln und wackeln mag. Kann man anders sehen, allerdings sehe ich es so, wie eben beschrieben.
Komponist*in
Die klagenden SängerInnen scheinen völlig vergessen zu haben, oder einfach zu ignorieren, wer ihr Publikum ist. Die absolute Mehrheit des Theaterpublikums besteht aus älteren Leuten, die altersbedingt zu den Risikogruppen gehören. Während die meisten Bürger harte Covid-Maßnahmen auch aus ethischen Gründen ohne große Beschwerde hinnehmen, führen die SängerInnen eine Klageaktion, dessen Effekte ihre Klientel in Gefahr bringen könnte. Ihre Behauptung, dass es in Theatern bisher keine Infektion gab, ist reine Spekulation und ohne wissenschaftlichen Beleg. Die Tatsache, dass 75 % der infizierten Fälle nicht mehr zurückverfolgt werden kann, spricht für sich. Im Theatersaal, wo gesungen wird, wo hunderte Menschen sich stundenlang aufhalten, Toiletten besuchen, in den Pausen miteinander reden, muss eine erhöhte Aerosole-Infektionsgefahr bestehen. Da können weder Belüftungsgeräte noch Maskentragen ein absoluter Verlass sein. Zufolge von Studien aus Japan, Singapurer und USA bieten FFP2/3 Masken höchstens 86 % Schutz.
Sicherheitshalber sollten ältere Menschen möglichst zu Hause bleiben, bis sie geimpft sind.
Guter Beitrag, ließe sich noch einiges ergänzen. Hier nur ein wichtiger Punkt, der an prominenter Stelle angeführt wird: die ausgefeilten Sicherheitskonzepte, die durch moderne Lüftung mit Filtern, geschultem Personal, dass von Betreten bis Verlassen permanent auf Abstand, Maske, Desinfektion achtet, mit sitzplatzgenauer Rückverfolgung ein Infektionsrisiko noch erheblich mehr ausschließen als in Kirchen. Oder bei Demonstrationen. Also den anderen, gleichrangig schrankenlos geschützten Grundrechten, die immer noch erlaubt sind, im Gegensatz zur Kunstpräsentation vor Ort.
Die Maßnahme der Theaterschließung wurde beschlossen, nicht um Grundrechte der Bühnendarsteller zu entziehen. Sondern um Vorsichtsmaßnahmen zu generieren. Selbst Top-Virologen sind immer noch verunsichert und wisse nicht alles über das Virus bezüglich
trefflicher Maßnahmen gegen die Virenbekämpfung. Mittlerweile hat man aber festgestellt, dass Übertragungsgefahr in geschlossenen Räumen wesentlich höher ist als im Freien. Diesbezüglich sind Demos erlaubt, sollten bestimmte Maßnahmen der Beteiligten eingehalten werden. Gottesdienste sind mit Theater nicht vergleichbar. Meine Argumente habe ich in meinem obigen Kommentar schon dargelegt. Hinzufügen ist, dass im Theater fast jeden Abend gespielt wird, während Gottesdienst in der Regel einmal pro Woche stattfinden.
Natürlich machen personalisierte Theaterkarten die Rückverfolgung leichter. Theater besuchende Personen benutzen oft öffentliche Verkehrsmittel und können sich auf dem Weg zum Theater oder auf dem Weg nach Hause Infizieren. In diesem Fall sind personalisierte Karten auch nicht mehr hilfreich. Ein ähnliches Szenario habe ich selbst erlebt. In den letzten 4 Wochen erhielt ich über die Corona-App drei Warnungen. Ich soll einem später als positiv getesteten Menschen kurz oder auf sicherer Distanz begegnet sein. Da man weder über Datum, Uhrzeit noch Ort Infos bekommt, tappt man immer im Dunkeln. Viele Bürger fragen sich, wofür diese App gut sein soll. Eigentlich hätten wir davon profitieren können. Aber hierzulande steht Datenschutz über der Gesundheit der Bürger.