Anmerkungen zum Kompositionswettbewerb 2019 des Musikschulen-Verbandes

Inkriminierte Auschreibung von Beethoven - "Zurück in die Zukunft"

Ein Kollege in der Fachgruppe E-Musik des Deutschen Komponistenverbandes machte mich auf den Kompositionswettbewerb „Beethoven – zurück in die Zukunft“ aufmerksam. Ausgeschrieben wird er von der Deutschen Streicherphilharmonie unter dem Dach des Verbands deutscher Musikschulen (VdM). Um es gleich auf den Punkt zu bringen: der Wettbewerb ist ein Beispiel für Zwangsinverlagsnahme im E-Musikbereich sowie zweifacher Arbeit für ein einfaches Preisgeld von am Wettbewerb teilnehmenden Komponistinnen und Komponisten.

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Eingereicht werden soll „eine auf das junge Spitzenensemble“ – die Deutsche Streicherphilharmonie – „zugeschnittene Komposition“ unter Einbindung Beethovens durch „biografische Elemente“ oder „musikalische Motive“. Dafür soll es – unscharf formuliert – „bis zu“ 5000 Euro geben. Ein Hinweis darauf, wofür es Abzüge von der Preissumme geben kann sowie eine mögliche Aufteilung des Preisgeldes auf mehrere Gewinnerinnen und Gewinner, die das „bis zu“ begründen könnte, ist nicht ersichtlich.

Die zu kritisierende Auschreibung von Beethoven – „Zurück in die Zukunft“

Das Werk ist nicht einmal zu komponieren, sondern de facto zweimal. Einmal als Orchesterwerk ohne Soloinstrument, einmal als Klavierkonzert mit Orchesterbegleitung. Das ist zwingend vorgeschrieben. Zwar kennt man z.B. bei Beethoven die Umarbeitung des Violinkonzerts zu einem Klavierkonzert oder bei Schumann das Cellokonzert zu einem Cellokonzert. Doch wurde da jeweils ausschliesslich der Solopart neugefasst. Solokonzerte als Symphonie – kaum bis gar nicht zu finden.

Klar, irgendein kreativer Kopf kann aus dieser Ausschreibung vielleicht einen netten Mehrwert ziehen. Aber er oder sie arbeitet zweimal für einmal bezahlt: wenn der anspruchsvolle Solopart in die Streicherstimmen eingearbeitet werden soll und andererseits in der Soloinstrument-Version in dessen Stimme hineingehört, arbeitet man nicht als simpler Arrangeur seines eigenen Werkes, sondern man komponiert und instrumentiert zweimal. Dafür sind dann 5000 Euro viel zu wenig. Dabei wären nach Honorarrichtlinie 4500-6145 Euro im Jahre 2017 für ein Orchesterwerk – ein Klavierkonzert ist kein Kammerorchesterwerk mehr – zu leisten, ZUZÜGLICH Stimmenmaterial. Sprich: für ein Werk bei einer Ausschreibung dieses intendierten Renommees wären 5000 Euro o.k., für zwei de facto Werke indes ist das nicht einmal Mindestlohn.

Eine weitere Unschärfe ist folgendes: „die Urheber-/Nutzungsrechte werden in Form eines Verlagsvertrags an den VdM (Verband der Musikschulen) übertragen.“ Urheberrechte übertragen? Es können eigentlich nur die verlegerischen Nutzungsrechte am Werk übertragen werden.

Nachdem das Werk in „Notenschriftform im Computersatz.“ sowie der „Erhalt der Auszeichnung ist die Herstellung von Aufführungsmaterial durch den Preisträger verbunden“ ist, arbeitet der Komponist oder die Komponistin im Bereich als Allrounder derweil der Verband der Musikschulen sich dann Verleger nennt? Ok, mit Wettbewerben ist oft das Verlegen verbunden. Im besten Falle werden sogar Handschriften durch einen externen Verlag, der mit dem Wettbewerb kooperiert, gesetzt und professionell zumindest minimal verlegerisch betreut. Der TKV Bayern tritt z.B. nicht als Verleger auf, bei anderen Wettbewerben kooperiert ein externer Verlag. Beim Wettbewerb Neue Töne des TKV Bayern setzt der Verlag Neue Musik sogar Handschriftliches.

Als Notenverlag tritt der Verband der Musikschulen allerdings nicht großartig in Erscheinung. Somit ist also mit weniger als minimaler verlegerischer Tätigkeit zu rechnen. Was hier passiert: der Verband der Musikschulen inkassiert als verlegender Verband den üblichen Verlegeranteil der GEMA mit ohne große Herstellungskosten. Jede Aufführung durch die hauseigene Philharmonie erzeugt somit einen nutzungsrechtlichen Gewinn für den Verband, der dem Gewinner für seine doppelte Arbeit an einem Werk damit entgeht.

Eigentlich überlegte man mit dem informierenden Kollegen innerhalb der Fachgruppe E-Musik des Deutschen Komponistenverbandes, ob man nicht einmal eine Blacklist von Wettbewerben wie diesen machen sollte, wovon man mittelbar wieder Abstand nahm. Dieser Wettbewerb hier ist allerdings an sich doch extrem fragwürdig: doppelt arbeiten lassen und mitabkassieren – das erinnert an die Usancen der Zwangsinverlagsnahme im Umfeld von Produktionsfirmen, die für das ZDF tätig sind, wo Filmkomponisten ihre Filmmusik im hauseigenem Verlag verlegen müssen, um überhaupt an den Auftrag zu kommen. Und hier nun Unterbezahlung durch einen Berufsverband von Musikpädagogen: Dabei beklagen Musikschulen und Musikpädagogen selbst immer wieder ihre Unterbezahlung und reproduzieren das hier nun für Komponisten. Mein Tipp: die Ausschreibung zurücknehmen und/oder neu verfassen.

Update: eine erste Version drückte sehr persönlich die Empfindung des Schreibers als Komponist beim Lesen dieser Ausschreibung aus. Hier nun eine sachlichere Version.

Komponist*in

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