Vom Winde verweht – droht das Ende der E-Musik?

Wie sich die Winde drehen: Der Nachfolger Paul W. Hertin ist das totale Gegenteil des Namensgeber der ehemaligen Urheberrechtskanzlei Wilhelm Nordemann, in die er vor vielen Jahren eintrat und nun mit ihr gegen die GEMA antritt. Sein Vorgänger Nordemann dagegen ist ein Protagonist eines Urheberrechts, das die Bedürfnisse der einzelnen Sparten einer Kunstform anerkennt und im Falle von Musikautoren diesen in ihrer Verwertungsgesellschaft den Sachverstand einräumt, nach den Faktoren „wirtschaftlich, sozial und kulturell“ ihre Verteilungspläne autonom zu organisieren, was eine gesetzliche Vorschrift ist. Vereinfacht gesagt heisst das z.B. im Falle der GEMA, dass diese von Autoren vereins- und aufsichtsrechtlich geleitete Institution Gesellschaft nach einem Abzug an ihre auf hochkomplexen Feldern agierende Verwaltung ihre Einnahmen aus Lizenzen an u.a. Sender, Musikveranstalter, Musikproduzenten oder Tanzlokale direkt an die Urheber weiter durchreicht. Das ist wohl vor allem der oben angeführte Faktor „wirtschaftlich“. „Sozial“ meint, dass die Gesellschaftsmitglieder mit dem höchsten Einkommen nicht alles ihrer Einnahmen erhalten, sondern ein Teil davon nach unten verteilt wird. „Kulturell“ meint, dass zeitlich schnell produzierte Musik für meist kleine Besetzungen, im Gros Popularmusik (U-Musik), einen Teil ihrer Einnahmen an die Kunstmusik (E-Musik) abgibt, welche selbst nur bescheidene einen Betrag um die 5% schwankend zu den GEMA-Einnahmen beiträgt. Kunstmusik selbst wird selbst mit ihren erfolgreichsten Stücken seltener als U-Musik gespielt und gesendet. Anhand von Besetzung und Länge ihrer meisten Werke und derer einmaliger Schöpfungshöhe erfordert sie zu einem gewissen Grad wesentlich längere Schreib- und Konzeptionsarbeit als Popularmusik. Dies wird im Wertungsverfahren zum Verteilungsplan zur Durchreichung des von der U-Musik gekappten Betrags an die E-Musik pro Urheber und Werk einzeln durchgeführt, denn dies kann bisher kein Rechner: die künstlerische Begutachtung und Bewertung. Dies führen die entsprechenden Arbeitsgruppen der Autoren der GEMA unter den Augen des Deutschen Patent- und Markenamtes eigenständig durch.

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Wilhelm Nordemann machte sich um die juristische Durchdringung dieses gesetzlich vorgesehenen Modells höchst verdient, verfasste gemeinsam mit Karl Fromm den Kommentar zum deutschen Urheberrecht Fromm/Nordemann und wurde für seine Verdienste sogar vom Deutschen Komponistenverband ausgezeichnet. Irgendwann trat der Jurist Paul Hertin der Arbeit an diesem Kommentar bei und wurde Sozietär in Nordemanns Kanzlei. Seit dem Ausscheiden Nordemanns firmiert die Kanzlei nun unter dem Namen Paul Hertins. Sein Vorgänger war eine Stütze der Urheber, Hertin erklärt nun diesen, speziell denen der Kunstmusik den Krieg. Im Internet kursiert unter Juristen und Urheber derzeit seine gutachterliche Streitschrift „Das GEMA-Verteilungssystem auf dem Prüfstand“. Was die inländische Rechtsauffassung betrifft, muss er anerkennen, dass man dem status quo Rechtmäßigkeit aufgrund einschlägiger Kommentare zugestehen muss. Richtige Probleme sieht er nur bei den gesetzlichen Ausschüttungen, die die Geräteabgabe als Ausgleich für durch Privatkopien entgangene Einnahmen für die Urheber vorsieht. Bei deren Verteilung müsse ohne Abschläge verteilt werden, worin er sich von der EU-Gerichtshofrechtsprechung bestätig sieht.

In eine offene Wunde schlägt er allerdings mit der Beschreibung eines konkreten Falles, der allerdings weniger das Wertungsverfahren, sondern die Beurteilung eines Werkes betrifft. Neben E, U, Film, Werbemusik, etc. gibt es immer wieder Werke, die sich nicht genau einer Sparte überwiegend zuordnen lassen. Oben genannt wurden Dauer, Besetzung und Aufwand der Herstellung. Dies sind Kriterien, die im Alltag meist ganz gut funktionieren. Um Musik im Streitfalle für die Abrechnung richtig zuordnen zu können gibt es den Werkausschuss, nicht mit dem Wertungsverfahren zu verwechseln! Im zitierten Falle, wo ein grösseres Werk eines Komponisten durch die Thüringische Philharmonie im Erfurter Dom zu beurteilen war, konnten sich Komponist und Werkausschuss nicht einigen, ob es sich dabei um E-Musik handelt. So zog der Komponist vor Gericht. Das siebenteilige Werk wollte der Werkausschuss als U-Musik eingeordnet wissen, ein Gegengutachten im Auftrag des Komponisten kam zu einem anderen Schluss. Noch bevor es richtig vor Gericht losging, erklärte der GEMA-Werkausschuss das Stück plötzlich nachträglich zu E-Musik, womit das Verfahren eingestellt wurde. Bei der Kostenentscheidung ging das Kammergericht Berlin von einem vorhersehbaren Prozessgewinn des Komponisten aus und sprach bezüglich des durch den GEMA-Werkausschuss eingesetzten Ermessens von einer Ermessensreduzierung gegen Null. Das ist der nasseste Waschlappen, den man bei Beurteilungen von falschen Ermessen ins Gesicht geschlagen bekommen kann. Leider schweigt sich Hertin über das genaue Werk aus. Denn dann könnte man den vom Gericht unterstellten Ermessensfehlgebrauch des Werkausschusses erst überprüfen. Nur soviel: wenn ein Komponist seine wichtigsten mit den U-Musik-üblichen Worten „Song“ und „Musical“ versieht, diese gattungsanzeigenden Worte eher erfüllt als kunstmusikalisch kreativ umschifft, kann man schon auf die Idee kommen, dass ein siebenteiliges Stück, das im Zusammenhang mit einem Werk eines britischen mehr als erfolgreichen Musicallöwen uraufgerführt wurde, eine starke Tendenz zur Popularmusik hat. Nach Länge und Besetzung, hier wohl Soli, Chor und Orchester, könnte man es für E-Musik halten, was aber ja noch nichts über den Gehalt aussagt. Zur ästhetischen Todsünde wird es dann, wenn das von Hertin auch nicht namentlich genannte Gutachten des klagenden Komponisten anerkannte Kunstmusik-Komponisten „Hindemith über Prokofjew zu Brüten (!, wohl Britten) und Ligeti“ und ihre Verwendung von Popularmusik als Begründung heranzieht, um wohl mehrheitliche Popularmusik zu Kunstmusik zu erklären.

Vollkommen schräg wird es im Gutachten, wenn Paul Hertin Mozart bemüht: natürlich könnte man mit heutigen Massstäben dessen klassische Musik mal U, mal E, mal nichts zuordnen. Dennoch entwickelte sich ja gerade in Mozart selbst das Bewusstsein zwischen unterhaltenden und schnell Musik ausspuckenden Paradiesvogel und hart arbeitenden Streichquartett- und Sinfonie-Komponisten. Alle späten Werke dieser Gattung benötigten mehrere Monate, um vor dem Anspruch Mozarts standzuhalten. Mozart als Massstab für die Aufhebung aller Grenzen gelingt eben auch nicht. Natürlich öffnet sich Kunstmusik gerne zum Popularen, heute mehr denn je, sind Komponisten in den beiden und noch mehr Sparten unterwegs. Dennoch wird kaum jemand sich wirklich zu einem Komponisten von Nicht-Kunstmusik degradieren lassen wollen. Letztlich entscheidet die Schöpfungshöhe, was den Anspruch erheben kann, Kunst oder Kunstgewerbe zu sein. Als komponierende Einzelperson wehrt man sich erstmal strikt gegen Kategorisierungen und tritt auch mal aus der Neuen Musik aus, ohne deren Foren zu verlassen. Und natürlich schwingt man Plädoyers für eine genrefreie Musik. Ist man aber auch bereit die absoluten Konsequenzen zu tragen? Sich letztlich nicht mit Beethoven, Berg und Barrett messen zu müssen, sondern am Einkommen eines Bohlen quantitativ zu Grunde gerichtet zu werden? Begibt man sich als Kunstmusiker in die Gefilde der Popularmusik, pickt man sich Versatzstücke aus dieser heraus, so möchte man doch sehr wohl Musik schaffen, die über den Horizont der verwendeten Stücke herauskommt, so sehr diese natürlich auch durchaus den ihren haben können. Hertin führt als musikspartenspezifische Unterscheidungsmerkmale die Einteilungen der Musikindustrie Pop, Jazz und Klassik an. Unter Klassik findet sich diese selbst, wie alte Musik, Romantik und zeitgenössische Musik. Das stösst natürlich vielen unter uns auf, wie sich ein Rockkomponist nicht im Pop wiederfinden möchte. Und Hertin benutzt dies natürlich, um für sich zu bestätigen, dass weder Musiklabels, noch Musikwissenschaft oder gar die Komponisten selbst richtige Zuordnungen treffen können. Genauso zieht er in Zweifel, dass sich das Recht hierzulande seit Mozarts Zeiten eben so ausdifferenzierte, wie es jetzt ist. So veränderbar das heute wieder ist, sein muss, so gibt es wohl doch sowas wie einen anthropologischen Fortschritt der Vernunft in Musik wie Recht und allen anderen Lebensbereichen: wie man heute niemand mehr guillotiniert so wendet man eben das Urheberrecht an, was es zu Mozarts Zeiten nur in Ansätzen gab. Nichts ist in Stein gemeisselt, aber auch Herrn Hertins Ansichten nicht! Denn auch Recht ist nur die Meinung eines Menschen. Wie man eben sich gerne zu anderen Sparten öffnen, rechnen möchte, dennoch ganz in seiner Persönlichkeit aber der Künstler ist, der aus den Stilen austritt und sich doch in künstlerischen Linien sieht, eben eher bei Spahlinger als Lloyd-Webber studierte.

Was bleibt nun? Die Autonomie der Urheber muss erhalten werden, zu bestimmen, was Kunstmusik ist, was nicht. Der Vorschlag Hertins, kulturelle und soziale Kriterien auf direkte staatliche Förderung und Unterstützung durch Private zu verschieben ist fadenscheinig, neo-liberal. Wo es zu helfen und zu stützen gilt, ist das Geldverdienen nach der Werkschöpfung. Natürlich klingt es im Moment besser, das Ende von Betriebsrenten zu fordern und gleichzeitig auf die eigene Absicherung fürs Alter zu verweisen. Aber was ist die GEMA anderes, als ein komplexes Gebilde, mit dem sich durch gesetzlichen Auftrag eben gerade Urheber absichern, dies unter sich aus machen? Da gibt es garantiert noch einiges zu tun. Was aber nicht im Einstampfen der Kunstmusik enden kann, nur dass andere noch mehr in ihren gierigen Schlund bekommen! Vielmehr hat man den Eindruck, dass lieber früher als später andere Autorenverwertungsgesellschaften eher dem Modell GEMA nachstreben als umgekehrt. Vielleicht muss man über weitere Bemessungsgrundlagen als Besetzung und Länge nachdenken, vielleicht ein flexibleres als ein 10%-Aufschlagsystem für Kunstmusik auch für Kunstmusik-nähere Werke kreieren. Das Heil liegt aber nicht darin, den Urhebern ihre Autonomie zu nehmen, wie es so oft von Aussen gefordert wird, wenn allzu gern übersehen wird, dass die GEMA eine vor allem autorenbestimmte Gesellschaft ist denn eine durch Musiklabel gesteuerte wie im angelsächsischen Raum. Eine Möglichkeit liegt eher darin, Ausschüsse wie Wertungs- und Werkausschüsse besser zu beraten, die Mittel feiner werden zu lassen. Nur einfacher werden sie nicht, genauso wie das Verhältnis Kunstmusik zu Popularmusik immer ein durchdringendes und sich absetzendes bleiben wird. Denn die eine kann ohne die andere nicht. Das erfordert Solidarität – und die ist heute noch flüchtiger als die Errungenschaften des Urheberrechts!

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Komponist*in

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2 Antworten

  1. Ein guter Beitrag, Alexander.
    Ergänzendes dazu von mir, das noch in eine etwas andere Richtung geht:

    Paul W. Hertin und seinem Gutachten, wenn man es bis zu Ende liest, ist so einiges zu entgegnen. Er argumentiert keineswegs so „stichhaltig“ oder Gerechtigkeit-liebend wie es zunächst den Anschein machen will und wie vielleicht sogar einige Kolleginnen und Kollegen von uns das sehen könnten, denen GEMA-Verteilungspläne (da sie ihre Schäfchen anderweitig ins Trockene brachten und über andere Einkommensquellen verfügen z.B. viele Aufträge, Professur(en), Stipendien, Preise etc.) teilweise persönlich herzlich „egal“ sein mögen.

    1. Hertin räumt z.B. selbst ein, dass im Hinblick auf ein Mehr an Komponieraufwand, mehr innere (Werk)-komplexität und auch mehr Aufführungsaufwand (Besetzung, Werkdauer) es durchaus nachvollziehbar ist, dass E-Musik-Werke dementsprechend höhere Punktwerte erhalten und somit auch deutlich höhere Tantiemen. Und er räumt ferner ein, dass auch das Transparenzgebot (gegen das er andererseits und insgesamt einen Rechtsverstoß im VP der GEMA unterstellt!) da keineswegs verletzt ist. In diesem Punkt muss er also schon im Vorfeld selbst eingestehen, dass man nicht einfach den Komponieraufwand z.B. eines Kammermusikwerke E gleich setzen kann z.B. mit einem sich millionenfach verkaufenden Popstück nach „Schema F“, mit Routine-Harmonien und -Rhythmen, die man mal eben vom PC sogar schreiben lassen oder einfach in ein paar Stündchen einspielen kann.
    [Auch wenn sich natürlich die Komponierverfahren der E-Musik für uns auch – primär durch Technisierung/Digitalisierung erleichtert haben mögen [eine Digitalisierung, die uns nun – ich sagte es immer – auch zum FLUCH und nicht zum Segen werden könnte… Und ich sag mal einfach ganz subjektiv, aus rein künstlerisch-handwerklicher Sicht: Wer z.B. unkreativ, einfach nur zur Effizienzsteigerung, damit es schneller geht oder mangels eigener Inspiration etc. „Komponierwerkzeuge“ von Sibelius benutzt etc., der ist für mich: 1. ein Scharlatan und 2. mit für eine mögliche Entwicklung verantwortlich, dass gewissenhaft innerlich hörende und arbeitende Komponisten mit denen, die es sich mit Komponierwerkzeugen o.ä. „leicht“ machen dann von den Leuten, die gegen uns alle argumentieren, über einen Kamm gezogen werden. Bzw. solche haben mit zu verantworten, wenn uns eines Tages vielleicht auch noch das „Mehraufwandsargument“ ernsthaft abgesprochen werden könnte].

    Nun aber zu Kernargument 2 in dem Anti-Verteilungsplan-Gutachten:
    2. Paul W. Hertin stützt seine Kritik am Verteilungsplan (wo er das Mehraufwandsargument noch zugestehen muss) – neben der von Dir, Alexander angesprochenen hinkenden Argumentation, dass E- und U-Musik immer mehr sich vermischen würden und es keine Kriterien zur Unterscheidung mehr gebe – im Kern auf die Kritik am „Ermessensspielraum“ in Einzelfällen bzw. an mangelnden objektiven Kriterien der Fachgremien (Werkausschuss etc.) die über E- oder U entscheiden, nicht ohne dass er andererseits diesen Fachkompetenz zu gestehen muss.

    Aber dann schlägt Hertin selbst am SCHLUSS seines Gutachtens das unten Zitierte als „Alternative“ vor – sich durchaus des Problems bewusst, wovon wir E-Komponisten, die es eben nicht schafften zu Rihms, Lachenmanns, Nonos oder zu SIEMENSPREISTRÄGERN zu werden..- dann den nicht minder „herausragenden“ Aufwand entlohnt bekommen sollen bzw. wie wir den Tantiemenaus- bzw. defacto „-wegfall“ bei wenigen Aufführungen angesichts der dann indiskutabel niedrigen an massenweise sich besser verkaufende U-Musik „angepassten“ Einzelverrechnungssätze kompensieren sollen:

    Zitat:
    „3. An Stelle einer mehr und mehr undurchschaubaren Kategorisierung
    erscheint es ehrlicher und vor allem auch durchschaubarer, „kulturell
    bedeutende Werke“ – welcher Gattung auch immer- durch Zuerkennung von
    Auszeichnungen und/oder punktuellen finanziellen Maßnahmen, z.B. durch
    Stipendien, Auftragsarbeiten usw. zu fördern. Die dafür erforderlichen
    finanziellen Mittel sollten primär nicht auf Kosten von bezugsberechtigten
    Musikurhebern minderer Srufe von deren Verwertungsaufkommen
    abgezweigt, sondern von interessierter Nutzer- oder Sponsorenseite oder von
    staatlicher Seite erbracht werden.“ [Zitat Ende]

    1. Nun, das ist ein krasser Widerspruch, bzw. man erkennt die ganze Doppelzüngigkeit des Gutachtens: Einerseits unterstellt H. den Gremien innerhalb der GEMA anscheinend (Werkausschuss, Wertungsverfahren etc.) tw. Willkür bzw. er kritisiert das Prinzip der „Ermessensspielräume“ und ZITIERT in seinem Alternativmodell einfach mal so (woher?) die Floskel „kulturell bedeutend(e)“ – ein Werturteil, das noch viel mehr vom Ermessensspielraum EINZELNER (Juroren) abhängt.

    2. Wie soll man z.B. bei der Entscheidung, ob jemand einen AUFTRAG für ein noch zu schreibendes Werk erhalten soll, im Vorhinein davon aus gehen, dass dieses auch „kulturell bedeutend“ werde?
    Nur weil Komponist/IN XY BISHER angeblich „herausragende“ Werke schrieb?
    Hier tut Hertin auf einmal so, als wäre ein reines privates Subventionssystem nach angloamerikanischem Vorbild WENIGER
    Ganz das Gegenteil ist der Fall. Der VP der GEMA gesteht ja JEDEM zumindest z.B. noch wenigstens den Komponieraufwand für ein E-Musik-Werk wenigstens symbolisch zu. Nicht aber ein System was dann künftig entscheidet: Komponist X, der sich sehr bemühte bekommt NICHTS (Keine Förderung), Komponist Z bekommt alles.

    3. Selbst wenn es mal einen staatlichen Topf als „Ersatz“ geben sollte, wo einst Komponisten wie unsereiner Gelder für kleine Aufträge zusätzlich beantragen könnten. Es würden dann auch dann weitaus weniger, die durch noch mehr Willkür bei „subjektivem Ermessen“ der jeweiligen Gremien/Jurys (die über Aufträge entscheiden) in den Genuss von Aufträgen kämen. Das System wäre ungerechter und auch in seiner Objektivität fragwürdiger als unser jetziges System und der jetzige Verteilungsplan.

    4. Herrn Hertin dürfte sicher nicht unbekannt sein, dass angesichts der immer mehr rückläufigen Kulturmittel, die Möglichkeiten alternativer Förderung von E-Komponisten, speziell in der Neuen Musik, extrem begrenzt und rückläufig sind. Also erscheint es in diesem Zshg. geradezu etwas „zynisch“ der GEMA ihre bisher erhaltenen Werte, ein Solidarsystem zu sein abzusprechen bzw. ihre Souverenität, selbst über ihre Verteilungspläne im Diskurs zu entscheiden.

    5. Zusammenfassend ist gerade das derzeitige Verteilungssystem eines, das wenigstens symbolisch o.g. Ungerechtigkeiten bzw. den oftmals eine Rolle spielenden „Glücks“- oder „Beziehungsfaktor“ bei Subventionierungen von Komponisten (in Form von Aufträgen etc.) ein wenig abmildert. Was wenigstens den Komponistenkolleg/INNEN, die gute Musik schreiben, sich dabei stets mehr oder minder erfolgreich um viele Aufführungen bemühen – auch ohne viel Auszeichnungen – ein wenig Anerkennung für ihre Arbeit gibt.

    Also: Summa summarum: wir verabschieden uns gerade nicht nur vom Solidarsystem untereinander und innerhalb der GEMA sondern auch von der musikalisch-kulturellen Vielfalt. Und jeder – vor allem aber jeder aus unseren eigenen Reihen (gerade die, die es anderweitig schon schafften, weniger bis eigentlich gar nicht auf GEMA-Aufführungstantiemen existentiell angewiesen zu sein) – jeder/jede von diesen, der dies passiv in Kauf nähme, der machte sich am Verfall unserer musikalischen Genre-Vielfalt, die mit einer tiefgreifenden „Reform“ zu unseren Lasten verbunden wäre, mit schuldig.

    Dass zumindest dieser (letzte Solidaritätsmangel-„Gau“) nicht geschehen möge, ist meine größte bzw. letzte Hoffnung, trotz der Schwanengesänge, die Alexander hier teilweise (hoffentlich nicht zu Recht) anstimmte.

    Wir KÖNN(T)EN untergehen, wenn es denn sein müsste, wenn – dann wenigstens SOLIDARISCH…

    Allen einen schönen Tag, frohes Schaffen,

  1. 15. April 2014

    […] die überhaupt nichts direkt mit dieser Sparte zu tun hatten, bis hin zu einem anwaltlichen Gutachten, welches die E-Musik-Wertung generell beenden wollte. All dies führte hauptsächlich zum […]