Dass die Sache mit dem Urheberrecht nicht so einfach ist, ist wohl keine Neuigkeit, die man eigens erwähnen müsste. Wenn jetzt aber ein Rechtsstreit in Sachen Sampling nach bald 10 Jahren sogar vor dem Bundesverfassungsgericht entschieden werden muss, nachdem zuvor schon zwei mal der Bundesgerichtshof in dieser Sache „geurteilt“ hatte, dann wird sofort klar, dass bisher nichts ganz klar gewesen sein muss. Kraftwerk (Ralf Hütter) vs. Moses Pelham – Fall: Metall auf Metall.

Man könnte jetzt eine große Diskussion über „Kunstfreiheit“ und „Grenzen der Nutzung fremder Quellen“ wiederholen. Machen wir aber heute nicht. Wir verweisen auf einen Beitrag aus nmz-online von 2008, wo wir das erste Mal der ersten BGH-Entscheidung nachgegangen sind. Kann denn Sampling Sünde sein?

Das dort erwähnte Klangbeispiel ist aber leider nicht direkt abrufbar. Die dazu gehörenden Passagen folgen also im Zusammenhang jetzt hier noch einmal. Das fast 10-minütige Material enthält übrigens eine ganz wunderbare Einführung in Sachen Sampling von „Kinderzimmer Productions“, die im Jahr 2000 bei der mittlerweile vom Bayerischen Rundfunk abgesetzten Sendung „taktlos“ zu Gast waren. Und deren eigene Schwierigkeiten mit Stranglers „Golden Brown“ in den Stück „Back“. (Wie im Beispiel unten erwähnt, zwischen den Stranglers und Kinderzimmer Productions war man sich eigentlich ja einig. Anders jetzt im Fall Kraftwerk (Ralf Hütter)  ./. Moses Pelham.)

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Wir erlauben uns, in diesem Zusammenhang die entsprechenden Passagen zum hörenden Vergleich vorzustellen. Gefolgt wird dieser Vergleich mit einem Exkurs zum Samplen. Dazu ging taktlos in die Werkstatt der „Kinderzimmer Productions“ – eine leibhaftige Darstellung eines Resamplevorgangs. Anschließend erörtert Sascha Klammt von den Kinderzimmer Productions noch einmal, weswegen eine ihrer Platten vom Markt genommen werden musste, obwohl die Urheber des verwendeten Samples keine Bedenken dagegen gehegt hatten. Die Beispiele stammen aus dem Jahr 2000, als sich taktlos dem Thema „Geistiges Eigentum in Zeiten des Internets“ gewidmet hatte.

Ist nun also Samplen grundsätzlich zulässig? Das BGH-Urteil bringt an sich da wenig Aufklärung, wie der vorliegende Fall klar macht. Ungeklärt blieben die Rechte der Hersteller der Tonträger beispielsweise, wie sie auch im Podcast von den Kinderzimmer Productions erwähnt werden. Zwar sagt der BGH: „Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.“ Aber er sagt auch, dass zu prüfen sei, „ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen können.“

„Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Danach kann auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist.“ (BGH-Entscheidung)

Wie steht es denn jetzt genau mit der Verwendung von Rhythmen, zumal der BGH hier wieder von Tonfolgen spricht. Die Neuerung dieser Entscheidung ist wohl eher darin zu sehen, dass auch Tonträger als Quelle der Verarbeitung zugelassen werden. Das heißt, das reproduzierte Werk im erklingenden Zustand, nicht allein die Verwendung von Notenmaterial, was bisher nach meinen Kenntnissen der Fall war. (Beispiel: Wenn Bernd Alois Zimmermann in einigen seiner Werke gelegentlich Zitate eingewoben hatte.)

Eine eigentlich erhoffte Klärung blieb daher aus. Der BGH entledigt sich der Sache dadurch, dass er die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurücküberwiesen hat. Das muss nun wohl entscheiden, ob das Stück von Moses Pelham, vorgetragen von Sabrina Setlur, genügend selbständig ist.

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Die eigentliche Klärung blieb damals aus. Vielleicht kommt sie morgen am 31. Mai aus dem Bundesverfassungsgericht.

Kann denn Sampling Sünde sein?

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UPDATE: Die Frage ist zur Zeit mit einem vorläufigen Nein zu beantworten

Und die Entscheidung des Bundesverfassunggerichts liegt jetzt auch im Wortlaut vor.